Garagen City Hanau - Ordnung / AGB

Diese Garagen City-Ordnung gilt für alle Nutzer der Garagen City. Als Nutzer werden die Eigentümer, die Mieter und Dritte, die die Garagen City rechtmäßig benutzen verstanden. Für die Mieter bildet diese Garagen City-Ordnung einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages. Die Garagen City-Ordnung gilt in der jeweils gültigen Fassung und kann von der Garagen City Hanau GmbH angepasst werden.

1) Verkehrsflächen

Die Nutzer können die Verkehrsflächen der Garagen City für die An- und Abfahrt zu den Garagen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr benutzen. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist die Garagen City Hanau GmbH berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem Verursacher anzulasten.

In der gesamten Garagen City gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Fahrzeuge werden angehalten mit Schritttempo zu fahren. Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von Fahrzeugen ist sowohl in den Garagen als auch auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten. Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben.

2) Einhaltung von straßenverkehrsordnungs-, bau- und brandschutzrechtlicher Vorschriften

Der Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Der Nutzer ist selbst für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in den Garagen verboten ist. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von Feuerstellen ist streng verboten.

3) Videoüberwachung

Ist in der Garagen City eine Videoüberwachung installiert, so stimmt der Nutzer der Aufzeichnungen und Speicherung ausdrücklich zu. Die Garagen City GmbH setzt für Zwecke des Schutzes der Anlage selbst (Garagen) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 betrieben wird. Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung der Fahrzeuge oder der Gegenstände, die in die Garagen City eingebrachte wurden und begründen keine Haftung der Garagen City Hanau GmbH. Die Garagen City Hanau GmbH ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn die überwachte Anlage oder Fahrzeuge beschädigt wurden. Nutzer sind nicht berechtigt, von der Garagen City Hanau GmbH Videoaufzeichnungen zu erhalten. Die Garagen City Hanau GmbH ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten eine strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Nutzers entstehen.

4) Zutrittskontrolle

Mit dem Kauf oder der Anmietung einer Garage stimmt der Nutzer der Sicherung der Anlage mittels einer Zutrittskontrolle ausdrücklich zu. Ist ein Mieter mit dem monatlichen Mietzins im Rückstand, so steht der Garagen City Hanau GmbH zum einen ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug und an den eingebrachten Gegenständen zu und zum anderen steht es der der Garagen City frei, dem Mieter den Zutritt zur Anlage zu verwehren. Der Mieter stimmt dieser möglichen Einschränkung des Zutritts und der Verhinderung der Entfernung zu.

5) Gesamtbild der Anlage

Um das Gesamtbild der Anlage zu wahren ist die ursprüngliche Farbgestaltung der Außenfassaden und der Tore der Garagen beizubehalten. Jede Veränderung der Außenfassade und der Tore bedarf der Zustimmung der Garagen City Hanau GmbH.

6) Zustand und Behandlung von Mietgaragen

Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Die Garagen City Hanau GmbH gibt keine Zusicherung ab, dass die Garage auch für andere Zwecke, als die Garagierung eignet. Die Garagen sind nicht beheizt.

Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen selbst verantwortlich.

Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu überlassen.

7) Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter

Die Vermieterin bzw. Ihr Beauftragter ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung von Schäden oder dem Zustand des Mietgegenstandes samt Zubehör diesen nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Weiteres ist eine Besichtigung bei Gefahr in Verzug sofort und im Falle einer beabsichtigten Veräußerung der Garage jederzeit zu gewähren.

8) Schadenersatz bei Anmietung

Der Mieter hat die Schäden zu ersetzen, die er oder Dritte verursacht haben. Für nachfolgende Schäden werden pauschale Schadenersatzbeträge vereinbart:

a) Ölflecken, pro angefangenen Quadratmeter € 132,00.
b) Löcher in der Decke oder den Wänden z.B. Nägel, Schrauben oder Bohrungen; pro Loch € 48,00.
c) Löcher im Bodenbelag, pro Loch € 96,00.

Der Garagen City Hanau GmbH steht es frei, den tatsächlichen Schaden einzufordern, wenn der Schaden diese pauschalierten Schadenersatzbeträge übersteigt und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

9) Zahlungsverzug

Die Miete ist monatlich jeden 1. Im Voraus, die Betriebskosten und sonstigen Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden 1% Verzugszinsen pro angefangenen Monat verrechnet. Mahnspesen - 1. Mahnung € 10,- / 2. Mahnung € 25,- / 3. Mahnung € 40,-

10) Servicekosten

Für Service- bzw. Instandsetzungsarbeiten, welche durch Verschulden des Nutzers anfallen, wird ein Stundensatz von € 45,- zuzgl. 19% USt. sowie Fahrtkostenersatz je nach Entfernung berechnet. (Nacht- und Wochenenddienste - Aufschlag laut KV) Garantie- bzw. Gewährleistungsfälle werden selbstverständlich ohne Berechnung ehestmöglich durchgeführt.

11) Einwilligung gemäß Datenschutz

Der Mieter oder Eigentümer stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Bankdaten, Geburtsdatum, SVNR und UID Nummer zum Zweck der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für die Zusendung von Produktinformationen, Serviceangeboten, Newsletter sowie zur Information über Veranstaltungen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO).

Weiteres stimmt der Mieter oder Eigentümer auch zu, dass die Garagen City Hanau GmbH die personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses an den Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt), an Behörden (Finanzamt, Grundverkehrsbehörde, Gemeinden) und an den Steuerberater weitergeben darf.

Der Mieter oder Eigentümer kann jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner personenbezogenen Daten verlangen; ebenso kann der Mieter oder Eigentümer jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Grundlage der Einwilligung bis zum Erlangen des Widerrufs erfolgt, nicht berührt.

Ihre personenbezogenen Daten werden bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert oder falls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, auch noch darüber hinaus.

Sie können das Widerrufs- bzw. Löschungsersuchen per E-Mail an office@garagencity-hanau.de senden.

12) Von der Behörde werden folgende Punkte zusätzlich vorgeschrieben und sind verpflichtend einzuhalten

In den Garagen und Lagerboxen dürfen keine:

- entzündbaren, explosiven, giftigen Stoffe oder Flüssigkeiten (keine abschließende Aufzählung)
- Druckgasbehälter
- Waffen, Munition
- Drogen
- gefährliche Abfälle („Sondermüll“)
- wassergefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit wassergefährdenden Stoffen behaftet oder verunreinigt sind
- sonstige Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten, die als gefährlich eingestuft werden

gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden.

Dazu gehört auch das Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern der vorgenannten Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten.

Kraftfahrzeuge dürfen in den Garagen oder Freiflächen nicht repariert, lackiert oder restauriert werden. Wartungsarbeiten, die mit Lärmentwicklung verbunden sind, sind nicht gestattet.

Längeres Laufenlassen und Probelauf des Motors sind verboten.

Parken oder Abstellen von nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen (z.B. undichter Tank, Ölwanne oder Vergaser) ist verboten.

Auf Grund des fehlenden Abscheiders dürfen Fahrzeuge oder andere Gegenstände in den Garagen und Lagerboxen nicht gewaschen oder getankt werden. Bei Fahrzeugen sind Motor,- Unterbodenbehandlungen und Öl- und Kühlwasserwechsel nicht zulässig.

Die Hauptbesuchszeiten sollen sich von 06:00 – 22:00 Uhr beschränken.

Hanau, am 25.08.2021

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